BAG: Inhaberwechsel notwendig für Betriebsübergang

15.02.2018, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (91 mal gelesen)
Bei Umstrukturierungen von Unternehmen stellt sich die Frage nach einem Betriebsübergang. Das BAG musste entscheiden, ob es sich bei einem Betriebsführungsvertrag von zwei Unternehmen um einen Betriebsübergang handelte – Könnten jetzt simple Vereinbarungen zu einem Betriebsübergang werden?

Ein letzter Versuch, den eigenen Arbeitsplatz zu retten.

Die Klägerin vereinbarte im März 2011 mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag über die weitere Betriebsfortführung. Darin wurde festgelegt, dass die neue Gesellschaft die komplette Produktion an drei Standorten in Deutschland durchführen solle. Das andere Unternehmen sollte nur auf eigene Rechnung und im Namen der Klägerin tätig werden. Der Beklagte war ein seit 1976 im Betrieb tätiger Schlosser, der wegen der Stilllegung des Betriebs Ende März 2014 gekündigt wurde.

Seine Kündigung wollte er nicht auf sich beruhen lassen. Er forderte mit Schreiben vom 08.06.2015 seinen Arbeitgeber auf, den alten Arbeitsvertrag auch für die Zeit nach März 2011 anzuerkennen. Infolgedessen klagte der vermeintliche Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht. Das Unternehmen wollte feststellen lassen, dass über die Kündigung hinaus kein Arbeitsverhältnis mehr mit dem Beklagten bestand. Das Gericht folgte am Ende der Rechtsauffassung der Klägerin und erklärte, dass das neue Unternehmen in die Verpflichtungen des Arbeitgebers eintreten müsse und finanzielle Unterstützungen nicht ausreichen würden.

Klarheit durch den Betriebsübergang

Sinn und Zweck des Betriebsüberganges ist, dass nach dem Übergang von Teilen des Betriebs die Arbeitnehmer stets genau zugeordnet werden können. Die Arbeitnehmer werden in den überwiegenden Fällen keinen eigenen Vertrag mit dem neuen Unternehmen schließen. Insoweit ändert sich an den alten Arbeitsverhältnissen nichts. Für beide Seiten ist die rechtliche Ausgangslage daher wenig sinnvoll. In vielen Fällen hat der Übernehmer ein eigenes Interesse an den alten Mitarbeitern.

Wenn die alten Beschäftigten im Wege des Betriebsübergangs nicht für den neuen Arbeitgeber arbeiten möchten, können sie innerhalb eines Monats widersprechen. Dann bleiben sie bei ihrem alten Arbeitgeber beschäftigt. Dann müssen sie allerdings mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen – ihre Arbeitsstelle ist schließlich im alten Unternehmen weggefallen.

Um einen Betriebsübergang anzunehmen, ist die wirtschaftliche Einheit der beiden Betriebsteile erforderlich. Dafür existiert keine genaue Definition. Der Begriff setzt sich aus einer Reihe von einzelnen Merkmalen zusammen. Ein Betriebsübergang sei dann anzunehmen, wenn der neue Arbeitgeber in der Lage ist, den neuen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt zu sein.

Fehler beim Betriebsübergang rächen sich

Im Rahmen des deutschen Arbeitsrechts handelt es sich beim Betriebsübergang um ein schwieriges Thema. Ob es sich bei Unternehmenstransaktionen um einen Betriebsübergang handelt, kann im Voraus nur schlecht gesagt werden. Insoweit sind die Schwachstellen frühzeitig ausfindig zu machen und Gegenmaßnahmen vorzubereiten.

Auf unserer Kanzlei-Webseite https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/uebergang-von-arbeitsverhaeltnissen-bei-betriebsuebergang.html erfahren sie mehr über das Thema Betriebsübergang.

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