Urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien – auf fett getrimmt

Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. Elmar SchuhmacherFachanwalt für Urheber- und MedienrechtFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtLLS Lungerich Lenz Schuhmacher, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 10/2016
Hinsichtlich der urheberrechtlichen Zulässigkeit von Parodien ist § 24 Abs. 1 UrhG im Lichte des Art. 5 Abs. 3 lit. k der RL 2001/29/EG auszulegen. Nach dem insoweit maßgeblichen unionsrechtlichen Begriff bestehen die wesentlichen Merkmale der Parodie darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie hängt dabei nicht von weiteren Voraussetzungen ab, insbesondre nicht davon, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Rechteinhaber und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, gewahrt werden.

BGH, Urt. v. 28.7.2016 - I ZR 9/15

Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 4.12.2014 - 5 U 72/11
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 25.2.2011 - 310 O 233/10

UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 13, 14, 23, 24 Abs. 1, §§ 50, 97 Abs. 1 und 2; RL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. k

Das Problem

Auf der Internetseite einer Zeitung wird ein Bericht mit der Überschrift „Promis im Netz auf fett getrimmt” veröffentlicht. Dort wird über den Wettbewerb einer Internetseite berichtet, bei dem die Teilnehmer Fotos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms am Computer so bearbeiten sollen, dass die abgebildeten Personen als möglichst fettleibig erscheinen. Im Rahmen des Berichts wird u.a. auch eine entsprechende Bearbeitung einer von einem Fotografen von einer Schauspielerin gefertigten Fotografie abgebildet. Der Fotograf sieht in der Veröffentlichung des Fotos eine unberechtigte Nutzung und Entstellung seines Lichtbildwerkes und verlangt Schadensersatz und Geldentschädigung. Die Zeitung beruft sich auf eine freie Benutzung. Das LG gibt der Klage teilweise statt. Das OLG weist die dagegen gerichtete Berufung des Fotografen zurück und die die Berufung der Zeitung vollständig ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Fotograf seine ursprünglichen Klageanträge weiter.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hebt das Urteil des OLG teilweise auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung nach dort zurück.

Freie Benutzung: Die Voraussetzungen einer freien Benutzung i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG könnten mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH komme es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes halte. Eine freie Benutzung setzte voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. Im Fall der Parodie läge der Abstand dabei regelmäßig in einer antithematischen Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands. Unionsrechtlicher Begriff der Parodie: Bei der urheberrechtlichen Beurteilung der Parodie sei § 24 Abs. 1 UrhG in seiner Wirkung als Schutzschranke gem. Art. 5 Abs. 3 lit. k der Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung. des EuGH sei der dort verwendete Begriff der „Parodie” ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder einer Verspottung darzustellen. Der Begriff „Parodie” im Sinne dieser Bestimmung hänge auch nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter habe, der nicht nur darin bestehe, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufweise. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehöre es außerdem nicht, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden könne, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt. Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall müsse ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Rechteinhaber auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden. Soweit das OLG davon ausgegangen sei, die Annahme einer freien Benutzung gem. § 24 Abs. 1 UrhG erfordere, dass es sich bei der durch Einsatz eines Bildbearbeitungsprogramms geschaffenen und hier auf der Internetseite wiedergegebenen Abbildung um ein Werk i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG handele und es sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH gestützt habe, nach der die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG voraussetze, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung iS v § 2 Abs. 2 UrhG entstehe, werde an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die urheberrechtliche Beurteilung von Parodien, Karikaturen und Pastiches wegen der insoweit maßgeblichen unionsrechtskonformen Auslegung von § 24 Abs. 1 UrhG nicht festgehalten.


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